Allgemeine Mietbedingungen für E-Cars
1. Vertragsschluss / Stornierung / Stornokosten
- Der Mietvertrag über ein E-Car sowie etwaige Ausstattungsgegenständen (Sitzerhöhung, Kindersitz etc.) (nachfolgend einheitlich „Ausstattung“ genannt) zwischen der Insel Sylt Tourismus-Service GmbH (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) und dem Mieter kommt entweder mit der Unterschrift des Mieters auf der Reservierungsbestätigung oder mit der Bestätigung der Schaltfläche „zahlungs-pflichtig bestellen“ auf der Website der Vermieterin zustande.
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Stornierungsbedingungen:
• Kostenfreie Stornierung bis zum 8. Kalendertag vor Mietbeginn.
• Bei einer Stornierung vom 7. bis einem Kalendertag vor Mietbeginn sind 30% des Rechnungsbetrags zu zahlen.
• Bei einer Stornierung von weniger als einem vollen Kalendertag vor Mietbeginn sind 80% des Rechnungsbetrags zu zahlen.
2. Übergabe des E-Cars
- Die Übergabe erfolgt an der bei der Buchung ausgewählten Mietstation zur vereinbarten Zeit des ersten Miettages. Eine Übergabe ist nur zu den unter Ziffer 16. angegebenen Öffnungszeiten möglich.
- Die Übergabe erfolgt nur nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Miete und persönlicher Vorlage des Personalausweises des Mieters im Original und seines Führerscheins im Original. Alle zusätzlichen Fahrer müssen bei der Übergabe ebenfalls persönlich anwesend sein und ebenfalls ihren Personalausweis und Führerschein im Original vorlegen.
- Der Mieter hat das E-Car bei der Übergabe zu kontrollieren, der Vermieterin etwaige Mängel anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Dies gilt auch für Mängel oder Schäden an der Ausstattung.
- Die Vermieterin überlässt das E-Car in verkehrssicherem Zustand mit voll aufgeladenem Akku. Bei Hybrid-Fahrzeugen mit Elektro- und Verbrennungsmotor überlässt die Vermieterin dem Mieter das E-Car mit voll geladenem Akku und vollständig gefülltem Kraftstofftank.
3. Rückgabe des E-Cars
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des E-Cars nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Das E-Car ist am letzten Tag der Anmietung und soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, an der in Ziffer 12. benannten Stelle, zu den benannten Öffnungszeiten in vertragsgemäßem Zustand mit der überlassenen Ausstattung zurückzugeben. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt das E-Car jederzeit in Besitz zu nehmen. Bei Rückgabe festgestellte Mängel und Schäden, die nicht im Übernahmeprotokoll genannt werden, gelten als während dem Überlassungszeitraum entstanden, es sei denn der Mieter beweist das Gegenteil. Über den Zustand der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll angefertigt.
- E-Cars, die als Hybrid-Fahrzeuge neben einem Elektromotor auch über einen Verbrennungsmotor verfügen, hat der Mieter mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Der Kraftstofftank ist mit dem dafür vorgesehenen Kraftstoff zu betanken. Für den Fall, dass der Kraftstofftank nicht voll befüllt ist, trägt der Mieter die Kosten der Betankung und des Kraftstoffs.
- Bei Rückgabe des E- Cars oder des Fahrzeugschlüssels nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer an die Vermieterin, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe der zuvor vereinbarten Miete zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
4. Fälligkeit der Mietzahlung / Belastung von Kreditkarten / Überlassungsanspruch
- Die vereinbarte Miete ist mit Abschluss des Mietvertrages fällig soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Bezahlung mit Kreditkarte erfolgt eine Belastung mithin schon vor Beginn der Mietzeit. Lässt der Mieter den rechtmäßig eingezogenen Betrag zurück buchen, trägt er die damit anfallenden Kosten.
- Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrages Anspruch auf die Überlassung eines E-Cars der gewählten Kategorie. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Überlassung eines E-Cars mit einer bestimmten Ausstattung oder Farbe.
5. Nutzung / Gebrauchsüberlassung / Inselgebundenheit
- (Der Mieter verpflichtet sich, das E-Car und die Ausstattung schonend und sachgerecht zu behandeln sowie das E-Car hinreichend gegen Diebstahl zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass im E-Car nicht geraucht wird. Ferner verpflichtet sich der Mieter bei der Nutzung des E-Cars die gesetzlichen Vorgaben für den Straßenverkehr, insbesondere der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.
- Das E-Car darf nur durch den Mieter und die im Mietvertrag genannten Fahrer geführt werden. Die Überlassung des E-Cars an Dritte oder die Verwendung desselben zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gegen Entgelt z. B. als Mietwagen oder Taxi ist unzulässig. Eine Verbringung des E-Cars von der Insel ist ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin unzulässig.
- Das E-Car darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Das E-Car darf nicht genutzt werden für Wettfahrten und sonstigen Motorsport, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstraining oder zur Beförderung von Gefahrenstoffen.
- Kontrollleuchten und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
6. Reparaturen von Fahrzeugschäden
Falls während der Mietzeit zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des E-Cars Reparaturen notwendig sind, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, falls die Vermieterin dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat oder die voraussichtlichen Kosten € 100 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
7. Versicherung
- Die Vermieterin unterhält für das E-Car eine Haftpflichtversicherung.
- Die Vermieterin unterhält für das E-Car eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 €. Der Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung besteht nur während der Mietzeit. Die Selbstbeteiligung ist bei einem Schadenfall vom Mieter zu tragen.
8. Haftung bei Unfall und Verlust
Der Mieter haftet für Schäden am und den Verlust des E-Cars aus Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine Haftung besteht insoweit nicht, als dass die Vollkaskoversicherung eintrittspflichtig ist.
9. Haftung für Rechtsverletzung
Der Mieter haftet für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige Gesetze. Der Mieter stellt die Vermieterin und den Fahrzeughalter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf das E-Car und der Mietzeit frei. Für jeden Fall der Inanspruchnahme des Vermieters oder Halters der E-Cars schuldet der Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 15,00 € brutto, es sei denn, dass die Vermieterin oder der Mieter nachweisen, dass ein höherer oder geringerer Aufwand erforderlich war.
10. Verhalten bei Unfall
Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei sowie die Vermieterin zu verständigen. Der Miete hat die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gegenüber Dritten zu unterlassen. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte die Vermieterin durch die Verletzung vorstehender Pflichten einen Schaden erleiden, der auf Grund der Pflichtverletzung nicht von Dritten, insbesondre Versicherungen ersetzt wird, so haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens.
11. Kündigung
Die Vertragspartner sind jeweils berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere falls der Mieter das E-Car entgegen der Bestimmungen dieser Mietvertragsbedingungen nutzt oder das E-Car vorsätzlich beschädigt.
12. Haftung des Vermieters
- Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters oder zusätzlicher Fahrer und Fahrzeuginsassen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wesentlichen Vertragspflichten haftet die Vermieterin auch für leichte Fahrlässigkeit. Handlungen eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin werden dieser zugerechnet. Alle weiteren Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
- Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei der Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
13. Nichtigkeit / Nebenabreden / Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Vermieterin. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
15. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO) ist oder der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16. Kontakt
Die Vermieterin ist in den Geschäftsräumen “Sylter Welle“, Strandstraße 32, 25980 Sylt / Westerland und telefonisch unter der Telefonnummer 04651/998-260 täglich vom 01.04.2019 bis zum 31.10.19 von 09:00 bis 18.00 Uhr erreichbar. In Notfällen ist die Vermieterin unter 0151-58847662 erreichbar.
17. Alternative Streitbeilegung
Die Vermieterin weist einen Mieter, der Verbraucher ist, darauf hin, dass die europäische Kommission unter http://ec.europa.eu/comsumers/odr/ eine Plattform zu Online-Streitbeilegung bereitstellt. Dessen ungeachtet ist die Vermieterin zur Teilnahme eines Streitbeilegungsverfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.